Wahlhelfer; Berufung
Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.
Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlen, Volksentscheide auf Landesebene und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene) durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.
Bei landesweiten Wahlen und Abstimmungen werden zwischen 100.000 und 150.000 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt. Diese sind Mitglieder in den Wahlorganen (Wahlvorstände beziehungsweise Briefwahlvorstände), die in den Gemeinden für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) gebildet werden. Jeder Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern; hierbei gibt es verschiedene Funktionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und sonstige Beisitzer).
Sie haben folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Ermittlung des Wahlergebnisses, das an die Gemeindebehörde gemeldet wird
- Erstellung einer Niederschrift über die Durchführung der Wahlhandlung und über die Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - bis nach Mitternacht dauern, bei Gemeinde- und Landkreiswahlen wird die Auszählung soweit erforderlich am Montag nach der Wahl fortgesetzt.
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen. Rechtzeitig vor der Wahl oder Abstimmung erhalten sie ein Berufungsschreiben mit Informationsmaterial. Für Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter werden in der Regel Schulungen durchgeführt.
Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Finden sich nicht genug freiwillige Helfer, so kann jeder, der wahlberechtigt ist, zur Übernahme eines Wahlehrenamts verpflichtet werden. Die Übernahme kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Wichtige Gründe sind u.a.:
- dringende berufliche oder familiäre Gründe
- Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung
- ein anderer wichtiger Grund, der den Wahlberechtigten an der ordnungsgemäßen Ausübung
- des Amts hindert.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür darlegungspflichtig. Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest.
Wer Interesse an der Ausübung des Wahlehrenamts hat, wendet sich bitte rechtzeitig vor einer Wahl oder Abstimmung an seine Gemeinde.
Wahlhelfer müssen grundsätzlich für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein; in der Regel werden auch für überörtliche (landesweite) Wahlen nur die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde als Wahlhelfer berufen.
Um wahlberechtigt zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter am Wahltag: 18 Jahre
- bei Europawahlen (ab 2024): 16 Jahre
- bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheiden: grundsätzlich seit mindestens 3 Monaten Meldung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet
- bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sowie Bürgerentscheiden: Aufenthalt seit mindestens 2 Monaten mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Wahlkreis
- bei Europawahlen, Gemeinde- und Landkreiswahlen: Deutsche und EU-Angehörige (Unionsbürger)
- bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheiden: Deutsche
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- Europawahlordnung (EuWO)
- Bundeswahlgesetz (BWG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 7. Mai 2019
- Art. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden - ggf. Wahlhelferentschädigungssatzung
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)