Namen des Kindes; Erklärung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Fristen
Vorname
Geben Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen bekannt, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.
Familienname (Geburtsname)
Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie dem Standesamt auch innerhalb eines Monats nach der Geburt mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen.
Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.
Kosten
keine
Stand: 11.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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